Turnusgemäß werden alle drei Jahre der/die Präsident/in, der/die Finanzvorstand/Finanzvorständin, die Mitglieder des Vorstands, die Rechnungsprüfer/innen sowie die Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts von der Mitgliederversammlung bzw. von den Bereichsversammlungen gewählt.
Alle Kandidaten/innen stellen sich auf der DRV-Jahrestagungs-Website hier vor:
Vorstand
Der Präsident wird im Plenum gewählt. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Säulen A bis E.
Die Wahl des/der Finanzvorstands/Finanzvorständin findet in geheimer Wahl im Plenum statt. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Säulen A bis E.
Die Wahl der fünf Vizepräsidenten/innen finden in den jeweiligen Bereichsversammlungen der Säulen A bis E statt. Für die Wahl der/des jeweiligen Vizepräsident/Vizepräsidentin hat jedes Mitglied des Bereiches eine Stimme. Die Wahl erfolgt geheim, es sei denn, die Teilnehmer der Bereichsversammlung beschließen einstimmig, offen per Handzeichen abzustimmen. Gewählt ist der/die Kandidatin, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Die zwei weiteren Bereichsvertreter werden in den jeweiligen Bereichsversammlungen der Säulen A bis D gewählt. Für die Wahl der beiden weiteren Bereichsvertreter/innen im Vorstand hat jedes Mitglied des Bereiches zwei Stimmen. Die Stimmen müssen nicht beide ausgeübt werden. Werden beide Stimmen ausgeübt, können sie nicht dem/der gleichen Kandidaten/Kandidatin gelten. Die Wahl erfolgt geheim, es sei denn, die Teilnehmer der Bereichsversammlung beschließen einstimmig, offen per Handzeichen abzustimmen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden im Plenum von der Mitgliederversammlung gewählt, allerdings nur von den Mitgliedern der Säulen A bis D. Die Wahl erfolgt geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig, offen per Handzeichen abzustimmen.
Die beiden Kandidaten/Kandidatinnen können in zwei getrennten Wahlgängen oder zusammen in einem (en bloc) gewählt werden. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Wahl in einem Wahlgang sind die beiden Kandidaten/Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmberechtigt sind Mitglieder der Säulen A bis D.
Schieds- und Ehrengericht
Die Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts werden im Plenum von der Mitgliederversammlung gewählt, allerdings nur von den Mitgliedern der Säulen A bis D. Die Wahl erfolgt geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig, offen per Handzeichen abzustimmen.
Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts, die zwei Beisitzer/innen sowie deren Stellenvertreter/innen können in getrennten Wahlgängen oder en bloc gewählt werden. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Wahl in einem Wahlgang sind die Kandidaten/Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmberechtigt sind Mitglieder der Säulen A bis D.
Beschlussfassungen im Plenum der Mitgliederversammlung
Ordentliche und assoziierte Mitglieder (Säulen A bis E) sind stimmberechtigt bei:
Ordentliche Mitglieder (Säulen A bis D) sind darüber hinaus stimmberechtigt bei:
Mitglieder können Anträge über Themen, deren Behandlung sie während der Mitgliederversammlung wünschen, beim Vorstand oder bei der Geschäftsführung des Verbands einreichen. Die Anträge müssen gemäß § 10 Abs. III der DRV-Satzung spätestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung, d. h. bis Dienstag, 4. Oktober 2022, eingegangen sein. Über Anträge, die später eingehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung der Beratung der Anträge zustimmt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Stimmen vertreten sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 10 Abs. V der DRV-Satzung, bei Anträgen auf Satzungsänderung sind drei Viertel der anwesenden Stimmen für die Beschlussfassung erforderlich.
Jedes ordentliche Mitglied hat für diese Abstimmungen gemäß Verbandssatzung eine Anzahl Stimmen auf der Basis der Beschäftigtenzahlen, die für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags im laufenden Kalenderjahr gemeldet worden sind, maximal 130 Stimmen pro Unternehmen. Die Stimmenanzahl der assoziierten Mitglieder ergibt sich aus Anlage 2 der Satzung. Fördernde Mitglieder und Mitglieder auf Probe haben kein Stimmrecht.
Nach § 10 Abs. V der DRV-Satzung besteht für die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder die Möglichkeit, ihre Stimmen für Abstimmungen durch Vollmacht auf andere, stimmberechtigte Mitglieder zu übertragen. Die Vollmacht ist auch im Falle der Vertretung des Firmeninhabers / Geschäftsführers durch sonstige Firmenangehörige zu verwenden. Gemäß § 10 Abs. V der DRV-Satzung darf kein Mitglied mehr als 130 Fremdstimmen für Wahlen und Abstimmungen im Plenum auf sich vereinen.
Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, durch Stimmabgabe an der Wahl teilzunehmen. Je nach Mitgliederstatus ist das aktive Wahlrecht der Mitglieder des DRV ausgestaltet:
Die Mitglieder der Säulen A bis D haben ein uneingeschränktes aktives Wahlrecht. Sie sind berechtigt, den Präsidenten, die Vizepräsidenten, den Finanzvorstand, die Bereichsvertreter, die Rechnungsprüfer sowie die Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts zu wählen.
Die Mitglieder der Säule E haben ein eingeschränktes aktives Wahlrecht. Sie können den Präsidenten, den Finanzvorstand und ihren Vizepräsidenten wählen.
Die fördernden Mitglieder und Mitglieder auf Probe haben kein aktives Wahlrecht. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.
Zu Mitgliedern des Vorstands (also Präsident, Finanzvorstand, Vizepräsidenten und die/der Bereichsvertreter der Säulen A bis E) können Personen gewählt werden, die in einem Unternehmen tätig sind, welches DRV-Mitglied ist.
Für die Person des Finanzvorstands sind ferner betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich.
Das Amt des Rechnungsprüfers setzt keine Verbandsmitgliedschaft voraus.
Zu Mitgliedern des Schieds- und Ehrengerichts können Vertreter von Mitgliedsbetrieben sowie Vertrauenspersonen gewählt werden, die dem Verband nicht oder nicht mehr angehören.
Bitte beachten Sie, dass jeweils eine Vollmacht für eine Stimmübertragung für die Mitgliederversammlung und für eine Stimmübertragung für die Bereichsversammlung ausgefertigt werden muss. Die Aushändigung der übertragenen Stimmen am Wahl Counter kann nur für die Versammlung erfolgen, für die uns eine Vollmacht vorliegt. Eine Übertragung Ihrer Vollmacht für nur eine Versammlung kann nicht automatisch für die andere Versammlung erfolgen. Es steht Ihnen frei, für die verschiedenen Versammlungen verschiedene Vollmachtnehmer zu bevollmächtigen.
Ein Mitglied kann als Vollmachtnehmer neben seinem eigenen Stimmrecht
Bitte senden Sie unbedingt im Vorfeld der Jahrestagung Ihre ausgefüllten Vollmachtformulare an mitgliederservice@drv.de zu und informieren Ihre/n Vollmachtnehmer.